Vertragsbedingungen zur Ausführung von geotechnischen Versuchen, Inspektionen und Erdaufschlüssen
1 Qualitätsgrundsätze
1.1
Die Dr.-Ing. Johann Spotka GmbH betreibt Qualitätssicherungssysteme nach den Grundsätzen der DIN EN ISO/IEC 17025 sowie der DIN EN ISO/IEC 17020 und ist gemäß dem im Anhang der Akkreditierungsurkunde aufgeführten Umfang akkreditiert. Nicht akkreditierte Parameter werden im Prüfbericht als solche gekennzeichnet.
1.2
Die Dr.-Ing. Johann Spotka GmbH behält sich vor, bei unvorhersehbaren Umständen und in Absprache mit dem Auftraggeber, Prüfaufträge an ein anderes akkreditiertes Labor zu vergeben. Bei fremdvergebenen Prüfungen erfolgt eine Kennzeichnung im Prüfbericht.
1.3
Sind im Auftrag die zu verwendenden Methoden nicht vom Auftraggeber vorgegeben, obliegt die Wahl der Methode dem Prüflabor, es sei denn gesetzliche oder sonstige Vorschriften legen eine bestimmte Methode fest. Für ggf. erforderliche Klärungen und ggf. Auftragsanpassungen wird der Auftraggeber kontaktiert.
1.4
Sofern eine Entscheidungsregel nicht von der betreffenden Prüfvorschrift oder dem Kunden vorgegeben ist, gilt für die Bewertung der Konformität von Prüfergebnissen folgende allgemeine Entscheidungsregel (Messunsicherheit geht nicht mit ein):
Fall 1:
"Bestanden / innerhalb der Toleranz / in Ordnung" - Alle Einzelwerte liegen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen
Fall 2:
"Bedingt bestanden / grenzwertig / nicht in Ordnung" - Der Mittelwert liegt innerhalb, ein oder mehrere Messwerte jedoch außerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen
Fall 3:
"Nicht bestanden / außerhalb der Toleranz / nicht in Ordnung" - Der Mittelwert aller gemessenen Einzelwerte liegt außerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen
2 Vertraulichkeit
2.1
Sowohl die Dr.-Ing. Johann Spotka GmbH als auch das Baugrundinstitut Dr. Spotka & Partner GmbH verpflichten sich, sämtliche auftragsbezogene Daten und Informationen vertraulich zu behandeln.
2.2
Eine Übermittlung von Ergebnissen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, sofern nicht gesetzlich untersagt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen das Prüflabor oder die Inspektionsstelle durch gesetzliche Regelungen verpflichtet ist, zuständige Behörden zu informieren.
3 Obliegenheiten des Auftraggebers
3.1
Der Auftraggeber hat die, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Informationen, Pläne und Unterlagen im aktuellen Planstand rechtzeitig und vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.
3.2
Vom Auftraggeber ist grundsätzlich das Betretungsrecht für die Durchführung von Prüf- und Inspektionstätigkeiten sowie Baugrunderkundungen/Feldversuchen zu gewähren.
3.3
Des Weiteren ist vom Auftraggeber grundsätzlich das Betretungsrecht für die im Rahmen der DAkkS geforderten Vor-Ort-Beobachtungen (Witness-Audits) zu gewähren. Dies gilt auch für Bedienstete und Beauftragte der DAkkS.
4 Ausführung von Erdaufschlüssen
4.1
Bohrungen sind wasserrechtlich durch den Auftraggeber anzuzeigen. Bei Bedarf kann die Anzeige durch die Dr.-Ing. Johann Spotka GmbH erfolgen (Abrechnung nach Aufwand).
4.2
Wir gehen davon aus, dass für die zu erwartenden Grundstücke Kampfmittelfreiheit vorliegt, andernfalls sind wir rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Bei Bedarf kann eine Freigabe der Aufschlusspunkte hinsichtlich Kampfmittel durch uns beauftragt werden (Abrechnungen nach Aufwand).
4.3
Öffentliche Spartenträger werden vor Beginn durch uns abgefragt. Private Leitungen und Kabel im Bereich des Baugeländes sind durch den Auftraggeber anzugeben.
4.4
Der Kalkulation liegt zugrunde, dass die Bohrpunkte mit einem LKW frei anzufahren sind.